Statuten der Genossenschaft ZFV-Unternehmungen in Zürich
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen «Genossenschaft ZFV-Unternehmungen» besteht mit Sitz in Zürich eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
Artikel 2 – Zweck
Die Genossenschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Verpflegung, Beherbergung, Betreuung und Gesundheit, wobei sie sich insbesondere für eine für alle zugängliche, gesunde und umweltschonende Ernährung einsetzt. Sie investiert zugunsten des Gemeinwohls in die Bereiche Verpflegung, Beherbergung, Betreuung, gesunde und nachhaltige Lebens- und Arbeitsweisen, Umwelt, Chancengerechtigkeit, Diversität und Inklusion. Die Fortschritte in diesen Bereichen werden gemessen und transparent ausgewiesen.
In der Verfolgung ihres Zwecks erzielt die Genossenschaft durch ihre Geschäftstätigkeit eine erheblich positive Wirkung auf das Gemeinwohl sowie die Umwelt.
Die Genossenschaft kann alle Geschäfte, inklusive Erwerb, Halten, Entwicklung und Verkauf von Liegenschaften eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt mit dem Zweck in Zusammenhang stehen, ferner Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
In die Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden. Die Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder soll aus Frauen bestehen. Pro Kalenderjahr dürfen höchstens 10% neue Genossenschaftsmitglieder aufgenommen werden.
Schriftliche Beitrittsgesuche können gestellt werden von natürlichen Personen, die sich mit dem Zweck der Genossenschaft identifizieren und einen Beitrag zu dessen Erreichung leisten.
Über die Aufnahme neuer Genossenschaftsmitglieder entscheidet die Verwaltung; die Aufnahmekriterien werden in einem von der Verwaltung erlassenen Reglement definiert (Reglement über die Mitgliedschaft).
Artikel 4 – Mitgliederbeitrag
Die Genossenschaftsmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt wird.
Artikel 5 – Ehrenmitgliedschaft
Personen, welche sich um die Genossenschaft besonders verdient gemacht haben, können mit Beschluss von zwei Dritteln der in der Generalversammlung anwesenden Genossenschaftsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Artikel 6 – Verlust der Mitgliedschaft
Der Austritt aus der Genossenschaft kann per sofort durch schriftliche Mitteilung an die Verwaltung erklärt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Genossenschaftsmitgliedes.
Die Verwaltung kann ein Genossenschaftsmitglied aus wichtigen Gründen aus der Genossenschaft ausschliessen. Die Ausschlussgründe werden im Reglement über die Mitgliedschaft festgehalten.
III. Organisation der Genossenschaft
1. Generalversammlung
Artikel 7 – Einberufung und Durchführung
Die Generalversammlung der Genossenschaftsmitglieder findet je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, statt. Auf Verlangen eines Zehntels der Genossenschaftsmitglieder hat die Verwaltung eine Generalversammlung einzuberufen.
Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich an alle Genossenschaftsmitglieder zu erfolgen.
Die Generalversammlung kann in physischer oder, wenn die Umstände dies erfordern, in virtueller Form (d.h. mit elektronischen Mitteln und ohne Tagungsort) durchgeführt werden.
Artikel 8 – Befugnisse
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten;
b) Wahl der Mitglieder der Verwaltung, der Präsidentin oder des Präsidenten und der Revisionsstelle;
c) Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
d) Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
e) Entlastung der Verwaltung und der Geschäftsleitung;
f) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
g) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
2. Verwaltung
Artikel 9 – Zusammensetzung
Die Verwaltung besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Personen, die Genossenschaftsmitglieder sind und von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mehrheit bzw. mindestens die Hälfte der Verwaltung besteht aus Frauen.
Die Verwaltung konstituiert sich selbst unter Vorbehalt von Artikel 8 b). In der Regel wird der Generalversammlung eine Frau als Präsidentin zur Wahl vorgeschlagen, in begründeten Ausnahmefällen kann es auch ein Mann sein.
Eine Doppelfunktion als Präsidentin / Präsident und Vorsitzende / Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Artikel 10 – Amtsdauer
Die Mitglieder der Verwaltung und die Präsidentin / der Präsident werden auf drei Jahre gewählt.
Zudem ist ein Verbleib in der Verwaltung grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren möglich, in begründeten Ausnahmefällen bis zum Alter von 70 Jahren; massgebend ist der Abschluss des Kalenderjahres in dem die Altersgrenze erreicht wird.
Artikel 11 – Aufgabe
Der Verwaltung obliegt die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle der Genossenschaft, insbesondere
a) Festlegung der Unternehmensstrategie (inkl. Vision und Mission) und der Geschäftspolitik;
b) Festlegung der Nachhaltigkeitsstrategie;
c) Oberleitung der Gesellschaft und Erlass der für die Geschäftsführung erforderlichen Reglemente und Weisungen;
d) Ernennung und Abberufung der/des Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) und der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Delegation der Aufgaben an diese und Festlegung ihrer Anstellungsbedingungen;
e) Genehmigung der Organisationsstruktur;
f) Bestimmung der im Handelsregister einzutragenden Zeichnungsberechtigten und Art ihrer Zeichnung. Die Zeichnungsberechtigungen dürfen nur zu zweien erteilt werden;
g) Entscheid über den Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften und massgeblichen Beteiligungen;
h) Erstellen des Geschäftberichts, des Nachhaltigkeitsberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Auführung ihrer Beschlüsse;
i) Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftsmitgliedern;
j) Beschlussfassung über Angelegenheiten, für die sich die Verwaltung in Reglementen oder einzelnen Beschlüssen die Genehmigung vorbehalten hat;
k) Festlegung der Finanzstrategie, des Controllings, der Risikopolitik und des IKS. Entgegennahme der Lang- und Mittelfristpläne sowie der Jahresbudgets (Finanz- und Investitionsplanung);
l) Einreichung des Gesuchs um Nachlassstundung und Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
Artikel 12 – Beschlussfassung
Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder (physisch oder virtuell) anwesend ist. Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung oder in elektronischer Form gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Die Verwaltung fasst seine Beschlüsse und trifft seine Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid.
Für Beschlüsse, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen und für die Genehmigung eines Fusions- oder Spaltungsberichtes genügt die Anwesenheit eines einzigen Mitgliedes der Verwaltung.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse führt die Verwaltung ein Protokoll.
3. Geschäftsleitung
Artikel 13 – Bestellung und Organisation
Die Verwaltung überträgt die Geschäftsführung der Geschäftsleitung, welche aus mehreren Mitgliedern besteht. Die/der Vorsitzende der Geschäftsleitung (CEO) kann ein Mitglied der Verwaltung sein.
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung sind in einem Organisationsreglement geregelt.
Artikel 14 – Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltung
Die Geschäftsleitung kann zu den Sitzungen der Verwaltung eingeladen werden. Sie hat bei den Verhandlungen der Verwaltung beratende Stimme und das Recht auf Antragstellung.
4. Nachhaltigkeit
Artikel 15 - Bekenntnis
Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen die Verwaltung und die Geschäftsleitung die kurz- und langfristigen Interessen der Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Zulieferer sowie den Zweck der Genossenschaft, positive wesentliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt zu erzielen, sowie die Auswirkungen ihres Handelns gegenüber den relevanten Interessengruppen, unter anderem: (i) ihren Mitarbeitenden, (ii) ihren Kund:innen, (iii) den Regionen und Gemeinschaften, in denen sie tätig sind, und (v) der Umwelt (die "Interessen der Interessengruppen"). Nichts in diesem Artikel, weder ausdrücklich noch stillschweigend, ist dazu bestimmt oder soll einer Person (mit Ausnahme der Gesellschaft) ein Recht oder einen Klagegrund schaffen oder gewähren.
5. Revisionsstelle
Artikel 16 – Wahl
Die Genossenschaft hat ihre Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr durch eine externe, anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Diese wird für jeweils ein Jahr von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 17 – Pflichten
Die Aufgaben und Pflichten der Revisionsstelle richten sich nach Aktienrecht (OR Art. 906 mit Ver-weis auf Art. 727 ff.). Die Revisionsstelle hat insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Jahresrechnung in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist.
Die Revisionsstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit entsprechender Empfehlung vorzulegen.
IV. Finanzielles
Artikel 18 – Geschäftsjahr und Buchführung
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang ist gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der Art. 957 ff., zu erstellen.
Die Jahresrechnung muss zusammen mit dem Geschäftsbericht innert 6 Monaten nach Abschluss der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.
Artikel 19 – Verwendung des Vermögens
Das Vermögen der Genossenschaft dient der Weiterentwicklung der Unternehmung im Sinne des Zweckes.
Die Genossenschaftsmitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen weder bei Austritt aus der Genossenschaft noch bei deren Liquidation.
Artikel 20 – Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen (OR Art. 868).
V. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
Artikel 21 – Auflösungsbeschluss
Für die Auflösung der Genossenschaft ist ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich, an welcher wenigstens zwei Drittel sämtlicher Genossenschaftsmitglieder anwesend sind.
Artikel 22 – Liquidationsverfahren
Wenn die Auflösung der Genossenschaft beschlossen ist, so tritt diese in Liquidation nach Massgabe der Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, soweit diese Statuten nicht besondere Vorschriften enthalten. Die Liquidation wird von der Verwaltung durchgeführt
Artikel 23 – Liquidationsüberschuss
Bei Auflösung der Genossenschaft muss ein allfälliger Liquidationsüberschuss für gemeinnützige Projekte eingesetzt werden.
6. Schlussbestimmungen
Artikel 24 – Statutenänderung
Statutenänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Genossenschaftsmitglieder vorgenommen werden, vorbehalten bleibt Art. 889 Abs. 1 OR.
Die Rechtsform Artikel 1, die Zweckbestimmung Artikel 2, der Ausschluss jedes Anspruchs der Genossenschaftsmitglieder auf das Genossenschaftsvermögen Artikel 19, Absatz 2, die Auflösung Artikel 21 und die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung Artikel 23 erfordern für die Änderung ein Quorum von drei Vierteln der in der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Artikel 25 – Mitteilungen und Bekanntmachungen
Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genossenschaftsmitglieder erfolgen per Brief oder E-Mail.
Bekanntmachungen erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
***
Fassung mit allen an der Generalversammlung bis und mit 14. Mai 2024 revidierten Artikeln.