1. Geltungsbereich und Begriffe
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Gast / Kunden / Veranstalter, nachfolgend Auftraggeber:in genannt, und den Betrieben der Genossenschaft ZFV-Unternehmungen (ZFV). Zusätzlich zu vorliegenden AGB können weitere Bestimmungen und Buchungskonditionen gemäss der Auftragsbestätigung zur Anwendung gelangen. Bei Abweichungen zwischen der Auftragsbestätigung und den vorliegenden AGB, gehen die in der Auftragsbestätigung getroffenen Regelungen vor. Die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes ist integrierter Bestandteil der vorliegenden AGB.
2. Auftrags-/Buchungsbestätigung und Vertragsschluss
Der Auftrag/die Buchung kommt mit der Auftragsbestätigung durch den ZFV oder bei Buchungen über Systeme mit der Buchungsbestätigung zustande. Wird die Buchung/Reservierung durch eine:n Dritte:n vorgenommen, so wird auch diese:r, ungeachtet einer wirksamen Bevollmächtigung durch den/die Auftraggeber:in, Vertragspartner:in und haftet für alle sich aus dem Auftrag ergebenden Verbindlichkeiten neben dem/der Auftraggeber:in als Solidarschuldner:in.
Auftrags- und Buchungsänderungen werden erst durch eine Rückbestätigung des ZFV verbindlich. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den/die Auftraggeber:in sind unwirksam.
3. Leistung
Der ZFV verpflichtet sich, den Leistungsumfang gemäss der mit dem/der Auftraggeber:in getroffenen Auftragsbestätigung zu erbringen. Der ZFV behält sich das Recht vor, bei kurzfristigen Änderungen im Marktangebot (z.B. fehlende Waren, massiv erhöhte Preise) seine Dienstleistung unter Anzeige an den/die Auftraggeber:in zu ändern und verpflichtet sich zu einer gleichwertigen Auftragserledigung.
4. Stornierungsbedingungen
Stornierungen werden nur via E-Mail oder Reservationssystem akzeptiert. Der ZFV behält sich das Recht vor, die Stornierungsbedingungen je nach Art und Grösse des Anlasses individuell anzupassen und in die Buchungs-/Auftragsbestätigung zu integrieren.
Sollten keine separaten Stornierungsbedingungen vorliegen, gelten folgende Regeln:
- Stornierung bis 30 Tage vor dem Anlass: kostenfrei
- Stornierung 29 bis 14 Tage vor dem Anlass: Verrechnung der entstandenen administrativen Kosten gemäss Stundenansatz Leitung Catering.
- Stornierung 13 bis 7 Tage vor dem Anlass: 50% des zu erwarteten Gesamtumsatzes
- Stornierung 6 bis 3 Tage vor dem Anlass: 75% des zu erwarteten Gesamtumsatzes
- Stornierung ab 2 Tagen vor dem Anlass: 100% des zu erwartenden Gesamtumsatzes
5. Änderung der Teilnehmerzahlen
Abweichungen der Teilnehmerzahl von mehr als 20% müssen dem ZFV spätestens bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich gemeldet werden. Die spätere Meldung von Abweichungen kann Preisänderungen und Kostenfolgen gemäss den Stornierungsbedingungen zur Folge haben.
Abweichungen bis maximal 10% der Teilnehmerzahl können bis 48 Stunden vor dem Anlass gemeldet werden und sind verbindlich. Ist die effektive Personenzahl am Anlasstag kleiner, gilt die definitiv bestätigte Zahl als Grundlage für die Verrechnung. Die durch die zusätzlichen Teilnehmenden entstandenen Mehrkosten werden in Rechnung gestellt. Die von der Feuerpolizei festgelegten, maximalen Raumkapazitäten dürfen nicht überschritten werden.
6. Haftung Auftraggeber:in
Der/die Auftraggeber:in haftet für jeglichen Schaden (Personen- und / oder Sachschaden), auch dann wenn ihn/sie kein direktes Verschulden trifft (z.B. Diebstahl, Unfall). Dies gilt auch für Schäden, die von Seiten Dritter verursacht werden.
7. Haftung des ZFV
Die Haftung des ZFV ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
Die offerierten bzw. vereinbarten Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Zahlungen haben innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum (Verfalltag) zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist der ZFV ohne zusätzliche Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. zu verrechnen.
9. Rücktritt durch den ZFV
Im Falle höherer Gewalt, bei geplanten Umbauten, auf behördliche Anordnung hin sowie bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung, ist der ZFV berechtigt, ohne Kosten- oder Schadenersatzfolgen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der ZFV begründeten Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Betriebes zu gefährden droht.
Es gelten die Verrechnungen gemäss den Stornierungsbedingungen in Ziffer 4.
10. Dekoration / Blumen
Das Anbringen von Dekorationen oder sonstigen Gegenständen ist bewilligungspflichtig, u.a. auch aus feuerpolizeilichen Gründen. Allfällige Schäden beim Festmachen usw. werden dem/der Auftraggeber:in in Rechnung gestellt.
11. Parking
Im Normalfall stehen Parkmöglichkeiten im oder in der Nähe des ZFV-Betriebes zur Verfügung. Ohne anderslautende Ver-einbarung trägt der/die Auftraggeber:in oder die einzelnen Teilnehmer die anfallenden Parkgebühren.
12. Technische Einrichtung und Anschlüsse
Soweit der zuständige ZFV-Betrieb für den/die Auftraggeber:in auf dessen/deren Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt der ZFV-Betrieb im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des/der Auftraggeber:in. Der/die Auftraggeber:in haftet für die sorgfältige Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er/sie stellt den ZFV von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des/der Auftraggeber:in unter Nutzung des Stromnetzes des ZFV-Betriebs bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des ZFV-Betriebes gehen zu Lasten des/der Auftraggeber:in, soweit der ZFV diese nicht zu vertreten hat.
13. Feuerpolizeiliche Regelung
Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Regelungen des zuständigen ZFV-Betriebes einzuhalten, insbesondere das Freihalten von Fluchtwegen, und bietet Gewähr, dass sämtliche eingebrachten Materialien den feuerpolizeilichen Richtlinien entsprechen. Der Gebrauch entzündbarer Gegenstände ist strengstens untersagt.
14. Materiallieferung und -abholung
Lieferungen und Abholungen für Anlässe sind mit dem zuständigen ZFV-Betrieb zu koordinieren und frühzeitig, mindestens vor deren Eintreffen, dem ZFV-Betrieb schriftlich mitzuteilen. Der ZFV behält sich vor, Sendungen ohne Absender oder gültigen Adressaten inkl. Angabe des Anlasses zurückzuweisen. Jede daraus entstehende Verpflichtung oder Haftung wird seitens ZFV abgelehnt. Da die Lagerräume der ZFV-Betriebe beschränkt sind, kann der zuständige ZFV-Betrieb die Entgegennahme von Material vor dem Veranstaltungstag verweigern.
Bei einem Versand aus dem Ausland in die Schweiz fallen nebst den Versandkosten auch immer Zoll & Mehrwertsteuer an. Sollte der Spediteur die genauen Kosten bei Auslieferung nicht bekannt geben können, behält sich der ZFV das Recht vor einen Pauschalbetrag von CHF 100 auf der Rechnung des/der Auftraggeber:in zu belasten.
15. Musikalische Unterhaltung, Schliessstunde und Nachtzuschlag
Für Anlässe mit Musik ist zu beachten, dass Musik ab 23.00 Uhr nur auf Zimmerlautstärke gestattet ist. DJs und Bands sind verpflichtet, den Bass reduziert zu halten und den Boden unter den Instrumenten mit einem Teppich zur Schallhemmung abzudecken. Die maximale Spieldauer ist bis 02.00 Uhr. Für Musikdarbietungen mit Lautsprecheranlage im Freien muss bis 4 Monate vor dem Anlass bei der Stadtpolizei eine Bewilligung beantragt werden. Bei Missachtung der Anweisungen gehen zusätzliche Unkosten zu Lasten Auftraggeber:in. Urheberrechtliche Entschädigungen im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen sind von dem/der Auftraggeber:in selbst abzuklären und gehen auf seine/ihre Kosten.
Dauert eine Veranstaltung länger als die gesetzlich zulässige Polizeistunde, muss ein Nachtzuschlag entrichtet werden. Die Verlängerung der Schliessstunde muss beim ZFV spätestens 1 Monat vor dem Anlass angemeldet sein. Die vorgeschriebene Polizeibewilligung wird vom ZFV eingeholt und dem/dem Auftraggeber:in mit einem Pauschalbetrag von CHF 250 verrechnet.
Ab 23.00 Uhr sind Fenster und Türen geschlossen zu halten und die Lautstärke der Musik ist zu reduzieren. Gäste, welche sich im Freien aufhalten haben sich ruhig zu verhalten. Den Anweisungen der ZFV-Mitarbeitenden ist Folge zu leisten. Bei Reklamationen und allfälligen Bussen haftet der/die Auftraggeber:in.
Für im Einsatz des Anlasses stehende Mitarbeitende kann ab 23.00 Uhr ein Zuschlag von CHF 15 pro Stunde in Rechnung gestellt werden.
16. Werbung
Zeitungsanzeigen und sonstige kommerzielle Werbung mit Hinweis auf Veranstaltungen in den Betrieben des ZFV bedürfen der vorherigen Zustimmung des ZFV.
17. Datenschutz
Die Datenschutzbestimmungen sind einsehbar unter: Datenschutzerklärung.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist ausschliesslich Zürich.